Die Abschaffung des Nebenkostenprivilegs hat verändert, wie Millionen von Mietern in Deutschland für Telekommunikationsdienste in ihrer Wohnung bezahlen. Seit dem 1. Juli 2024 dürfen Vermieter die regelmäßigen monatlichen Kosten für einen Kabel- oder Breitbandanschluss nicht mehr automatisch über die Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umlegen. Im Jahr 2026 ist die Übergangsfrist längst beendet, dennoch besteht weiterhin Unsicherheit, weil Kabelfernsehen, Kabelinternet und der physische Kabelanschluss häufig als ein und dieselbe Leistung betrachtet werden. Das ist jedoch nicht der Fall. Mieter können Kabelinternet grundsätzlich weiterhin nutzen, ohne für Kabelfernsehen zu bezahlen. Gleichzeitig dürfen Vermieter nicht mehr jeden Haushalt allein deshalb zur Finanzierung eines Kabel-TV-Anschlusses verpflichten, weil das Gebäude an ein Kabelnetz angeschlossen ist. Für Mieter, die ihre Verträge 2026 überprüfen, geht es daher nicht mehr um die Frist aus dem Jahr 2024, sondern darum, wer den Anschluss abrechnet, welche Leistungen tatsächlich enthalten sind und welche Verträge separat gewählt oder gekündigt werden können.
Die Änderung geht auf die Reform des Telekommunikationsgesetzes zurück, die am 1. Dezember 2021 in Kraft trat. Für bestehende Regelungen galt eine Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2024. Bis zu diesem Zeitpunkt konnten Eigentümer und Wohnungsunternehmen Sammelverträge für Kabelanschlüsse ganzer Mehrfamilienhäuser abschließen und die entsprechenden Kosten als Betriebskosten auf die Mieter umlegen. Dadurch konnte ein Haushalt über die Nebenkosten für einen Kabelanschluss bezahlen, selbst wenn in der Wohnung überhaupt kein klassisches Kabelfernsehen genutzt wurde. In vielen Gebäuden fiel dieser Betrag kaum auf, weil er als Bestandteil der jährlichen Betriebskostenabrechnung und nicht als separate Telekommunikationsrechnung erschien. Seit dem 1. Juli 2024 dürfen die regelmäßigen Grundgebühren für Breitband- oder Kabelanschlüsse, die unter die frühere Regelung fielen, nicht mehr auf diese Weise abgerechnet werden. Wer 2026 einen kostenpflichtigen Telekommunikationsdienst nutzen möchte, benötigt dafür in der Regel eine eigene vertragliche Grundlage, anstatt automatisch über einen gebäudeweiten Vertrag einbezogen zu werden.
Das bedeutet allerdings nicht, dass sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Kabelinfrastruktur eines Gebäudes aus den Betriebskosten verschwunden sind. Die deutschen Betriebskostenregelungen unterscheiden weiterhin zwischen dem eigentlichen Abonnement und bestimmten Kosten für den Betrieb gemeinschaftlicher Verteilanlagen. So können beispielsweise Stromkosten für eine gemeinschaftliche Antennenanlage oder ein internes Verteilnetz unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin als umlagefähige Betriebskosten gelten. Nicht mehr zulässig ist dagegen, die laufende Grundgebühr für einen Breitband- oder Kabelvertrag einfach wie früher als allgemeine Nebenkostenposition abzurechnen. Diese Unterscheidung ist wichtig, wenn Mieter ihre Betriebskostenabrechnungen für 2025 oder 2026 prüfen. Eine kleinere Position für den Betrieb gemeinschaftlicher Technik ist nicht automatisch unzulässig. Eine weiterhin erhobene monatliche Gebühr, die als allgemeine Kabel- oder Breitbandgrundgebühr bezeichnet wird, sollte dagegen genauer geprüft werden. Entscheidend ist deshalb, wofür der jeweilige Betrag tatsächlich berechnet wird.
Ein weiterer wichtiger Punkt ist, dass die Reform einen normalen Internetvertrag, den ein Mieter bereits direkt mit einem Anbieter abgeschlossen hatte, nicht automatisch beendet hat. Wer schon zuvor separat für Kabelinternet bezahlte, konnte diesen Vertrag in der Regel zu den bestehenden Bedingungen weiterführen. Die wesentliche Änderung betraf Leistungen, die zuvor mit dem Mietverhältnis verbunden waren und über den Vermieter abgerechnet wurden. Das ist besonders für Haushalte relevant, die den Koaxialanschluss ausschließlich für Internet nutzen und kein Interesse an klassischem Kabelfernsehen haben. Deutsche Verbraucherberatungen bestätigen, dass Internet- und Telefondienste weiterhin über das Kabelnetz bereitgestellt werden können, ohne dass dafür zusätzlich ein Kabel-TV-Vertrag abgeschlossen werden muss. Falls erforderlich, kann der TV-Empfang technisch gesperrt werden, während die Internetverbindung bestehen bleibt. Der Wegfall des früheren gemeinschaftlichen TV-Vertrags bedeutet daher nicht automatisch, dass auch das Kabelinternet verloren geht.
In der Praxis sollten Kabelinternet und Kabelfernsehen im Jahr 2026 als zwei unterschiedliche Leistungen betrachtet werden. Wer ausschließlich einen Breitbandanschluss benötigt, kann in der Regel einen Internettarif buchen oder behalten, ohne zusätzlich klassisches Kabelfernsehen zu bestellen. Wer dagegen weiterhin lineares Fernsehen über den Koaxialanschluss des Gebäudes empfangen möchte, benötigt möglicherweise einen eigenen TV-Vertrag, wenn der frühere Sammelvertrag beendet wurde. Verbraucherorganisationen berichteten im Juli 2026, dass einzelne Basisverträge für Kabelfernsehen nach dem Ende der gemeinschaftlichen Abrechnung häufig etwa 8 bis 10 Euro pro Monat kosten, wobei der tatsächliche Preis vom Betreiber, der Adresse und dem gewählten Angebot abhängt. Diese TV-Kosten dürfen nicht mit dem Preis des Breitbandtarifs verwechselt werden. Ein Haushalt, der Kabelinternet für Streaming, Videotelefonie und die gewöhnliche Internetnutzung verwendet, muss nicht automatisch für klassisches Fernsehen bezahlen, nur weil beide Dienste über dieselbe Gebäudeverkabelung übertragen werden können.
Vermieter und Wohnungsunternehmen können weiterhin an Telekommunikationsangeboten beteiligt sein, allerdings unterscheidet sich das rechtliche Verhältnis deutlich vom früheren automatischen Abrechnungsmodell über die Nebenkosten. Ein Vermieter kann beispielsweise ein Angebot für Bewohner organisieren oder Telekommunikationsleistungen im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis bereitstellen. Wenn der Vermieter solche Leistungen tatsächlich anbietet, bereitstellt oder abrechnet, gelten grundsätzlich die verbraucherschützenden Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes ähnlich wie bei einem gewöhnlichen Telekommunikationsanbieter. Für den Mieter muss daher eine nachvollziehbare vertragliche Grundlage bestehen, anstatt lediglich eine unvermeidbare monatliche Gebühr zu zahlen. Für länger bestehende mietbezogene Telekommunikationsvereinbarungen gibt es außerdem einen besonderen Schutz: Besteht das Mietverhältnis seit mindestens 24 Monaten, kann der Mieter erklären, dass er die Telekommunikationsleistung nicht länger beziehen möchte. Dafür gilt eine Kündigungsfrist von einem Monat. Langjährige Mieter erhalten damit deutlich mehr Kontrolle über ihre Telekommunikationskosten als unter dem früheren Sammelabrechnungssystem.
Die Abschaffung führte auch nicht dazu, dass am 1. Juli 2024 sämtliche Kabelanschlüsse in Deutschland automatisch abgeschaltet wurden. Die Bundesnetzagentur stellte ausdrücklich klar, dass es an diesem Datum keine flächendeckende automatische Abschaltung gab. Was in einem bestimmten Gebäude geschah, hing von den Vereinbarungen zwischen Eigentümer, Netzbetreiber und Bewohnern ab. In manchen Immobilien lief der frühere gemeinschaftliche TV-Empfang vorübergehend in einer anderen Form weiter, während Bewohner in anderen Gebäuden eigene Verträge abschließen mussten, wenn sie weiterhin Kabelfernsehen empfangen wollten. Wer 2026 in eine neue Wohnung zieht, sollte deshalb konkret prüfen, welche Telekommunikationsanschlüsse dort tatsächlich verfügbar sind, anstatt sich allein auf eine vorhandene Kabeldose zu verlassen. Eine solche Dose zeigt lediglich, dass eine Verkabelung vorhanden ist. Sie beweist weder, dass Fernsehen im Mietpreis enthalten ist, noch dass ein Internetanschluss bereits aktiv ist oder jeder Kabelanbieter diese Adresse versorgen kann.
Für viele Haushalte besteht die sichtbarste Veränderung darin, wie die Kosten ausgewiesen werden. Früher konnte die Kabelgebühr zwischen Heizkosten, Gebäudereinigung, Wasser und anderen Betriebskosten leicht untergehen. Nach den 2026 geltenden Regeln sieht ein Mieter bei einem selbst gewählten kostenpflichtigen Kabel- oder Breitbanddienst normalerweise einen eigenen Vertrag und einen separaten Preis. Das erleichtert den Vergleich, bedeutet aber auch, dass Mieter selbst genauer prüfen müssen, welche Leistungen bestellt wurden. Ein Breitbandangebot kann Internet und Festnetztelefonie enthalten, während Fernsehen als zusätzliche Option angeboten wird. Einführungsrabatte können zudem dazu führen, dass die ersten Monate deutlich günstiger sind als der spätere reguläre Preis. Beim Vergleich von Angeboten sollte deshalb der Gesamtpreis über die anfängliche Vertragslaufzeit betrachtet werden und nicht nur der beworbene Einstiegspreis. Routermiete, Bereitstellungsgebühren, optionale TV-Pakete und zusätzliche Hardware können die tatsächlichen Gesamtkosten spürbar beeinflussen.
Das deutsche Telekommunikationsrecht bietet verschiedene Schutzmechanismen, die besonders für Mieter relevant sind, die erstmals einen eigenen Vertrag abschließen. Die anfängliche Mindestlaufzeit eines Telekommunikationsvertrags für Verbraucher darf höchstens 24 Monate betragen. Anbieter müssen außerdem eine Vertragsvariante mit einer anfänglichen Laufzeit von höchstens zwölf Monaten anbieten. Wird ein Vertrag nach seiner ursprünglichen Laufzeit automatisch verlängert, kann er anschließend mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. Vor Vertragsabschluss muss der Anbieter dem Kunden zudem eine verständliche Vertragszusammenfassung bereitstellen, in der unter anderem die vereinbarten Leistungen, Preise, Laufzeiten und Kündigungsbedingungen aufgeführt sind. Für Mieter, die ihre Kabelkosten früher über den Vermieter bezahlten, kann dieses System zunächst komplizierter erscheinen. Gleichzeitig werden Kosten und Verpflichtungen wesentlich transparenter. Die Vertragszusammenfassung sollte aufbewahrt werden, da sie eine wichtige Grundlage bietet, falls spätere Rechnungen, Geschwindigkeiten oder Leistungen von der ursprünglichen Vereinbarung abweichen.
Für Breitbandanschlüsse über das Kabelnetz gelten außerdem dieselben grundlegenden Verbraucherrechte wie für andere feste Internetanschlüsse. Bleibt die tatsächliche Geschwindigkeit wiederholt erheblich hinter der vertraglich zugesagten Leistung zurück, sieht das deutsche Recht unter bestimmten Voraussetzungen eine Minderung des Entgelts oder eine außerordentliche Kündigung vor. Die Bundesnetzagentur stellt hierfür anerkannte Messverfahren zur Verfügung, mit denen Verbraucher anhaltende Leistungsprobleme dokumentieren können. Weitere Rechte können entstehen, wenn ein Anbieter Vertragsbedingungen zum Nachteil des Kunden ändert. Auch ein Umzug kann ein Sonderkündigungsrecht auslösen, wenn der Anbieter die vereinbarte Leistung am neuen Wohnort nicht bereitstellen kann. Diese Schutzmechanismen sind wichtig, weil durch das Ende des Nebenkostenprivilegs keine besondere Kategorie weniger geschützter Kabelverträge entstanden ist. Sobald ein Mieter einen individuellen Breitbandvertrag besitzt, handelt es sich um einen gewöhnlichen Telekommunikationsvertrag für Verbraucher, für den die allgemeinen Regeln zu Transparenz, Leistung, Vertragsdauer und Kündigung gelten.
Der erste Schritt besteht darin, die Verfügbarkeit an der konkreten Adresse zu prüfen, anstatt einen Tarif ausschließlich aufgrund einer bundesweiten Werbung auszuwählen. In Deutschland werden Festnetzanschlüsse über verschiedene Technologien bereitgestellt, darunter DSL, Glasfaser und Kabel, und die Verfügbarkeit unterscheidet sich von Gebäude zu Gebäude. Selbst wenn bereits ein Koaxialnetz vorhanden ist, sollten Mieter nicht automatisch davon ausgehen, dass mehrere Kabelanbieter dieselbe Anschlussdose nutzen können. In vielen Gebäuden gibt es praktisch nur einen Betreiber des Kabelnetzes, während über DSL, Glasfaser oder feste Mobilfunklösungen weitere Alternativen verfügbar sein können. Informationsangebote der Bundesnetzagentur können dabei helfen, die vor Ort vorhandenen Technologien zu prüfen. Anschließend sollten Gesamtpreis, erwartete Geschwindigkeit, Upload-Leistung, Vertragslaufzeit und mögliche Zusatzkosten miteinander verglichen werden. Ein Haushalt, der kein Kabelfernsehen nutzt, sollte insbesondere Internetangebote ohne unnötiges TV-Paket vergleichen.
Mieter sollten außerdem vorsichtig sein, wenn Verträge unerwartet an der Haustür oder telefonisch angeboten werden. Verbraucherzentralen warnten auch nach dem Ende des früheren Sammelsystems vor solchen Vertriebsmethoden, weil die gesetzlichen Änderungen von manchen Verkäufern genutzt wurden, um Bewohner unter Zeitdruck zu setzen. Aussagen wie „Ihr Anschluss wird abgeschaltet, wenn Sie heute nicht unterschreiben“ sollten unabhängig überprüft werden, bevor ein Vertrag abgeschlossen wird. Wird ein Vertrag online, telefonisch oder bei einem Haustürgeschäft abgeschlossen, besteht für Verbraucher in der Regel ein gesetzliches Widerrufsrecht von 14 Tagen. Bei einem freiwillig in einem Geschäft abgeschlossenen Vertrag besteht dagegen normalerweise kein vergleichbares automatisches Widerrufsrecht. Bestellbestätigung, Vertragszusammenfassung und Schriftverkehr sollten deshalb aufbewahrt werden. Behauptet ein Verkäufer, im Auftrag des Vermieters oder der Hausverwaltung zu handeln, kann diese Angabe direkt bei der Hausverwaltung überprüft werden, bevor persönliche Daten oder Bankverbindungen weitergegeben werden.
Besonders kritisch sollten Mieter auf die Behauptung reagieren, Kabelfernsehen müsse zwingend gebucht werden, um Kabelinternet nutzen zu können. Nach Angaben deutscher Verbraucherzentralen können Internet und Telefon grundsätzlich weiterhin über das Kabelnetz genutzt werden, ohne zusätzlich einen TV-Vertrag abzuschließen. In einzelnen Gebäuden kann die Situation komplizierter sein, insbesondere wenn ein separater Betreiber für das hausinterne Netz zwischen dem Übergabepunkt des Gebäudes und den einzelnen Wohnungen verantwortlich ist. Das rechtfertigt jedoch nicht automatisch eine zusätzliche, nicht nachvollziehbar erklärte Fernsehgebühr. Verlangt ein Unternehmen einen zusätzlichen TV-Vertrag, sollte der Mieter die konkrete Verpflichtung und ihre vertragliche Grundlage schriftlich anfordern. Kann das Internet aktiv bleiben, während der TV-Empfang gesperrt wird, lässt sich die Trennung der Dienste beispielsweise durch einen Filter oder eine andere technische Maßnahme umsetzen. Entscheidend ist daher nicht allein, dass beide Signale über dasselbe Kabel übertragen werden, sondern welche Leistung tatsächlich vertraglich vereinbart wurde.

Kabelinternet bleibt trotz des schnellen Glasfaserausbaus ein wichtiger Bestandteil des deutschen Festnetzmarktes. Zahlen der Bundesnetzagentur, die 2026 veröffentlicht wurden, zeigen, dass Ende 2025 rund 8,5 Millionen aktive Breitbandanschlüsse über Hybrid-Fibre-Coax-Netze, kurz HFC, betrieben wurden. Etwa 27 Prozent dieser Anschlüsse entfielen auf Tarife mit einer angebotenen Bandbreite von 1 Gbit/s. Auch Marktschätzungen für 2026 gehen von ungefähr 8,5 Millionen aktiven HFC-Anschlüssen aus, was mehr als einem Fünftel der deutschen Festnetz-Breitbandanschlüsse entspricht. Diese Zahlen zeigen, dass das Ende der gemeinschaftlichen Kabelabrechnung keineswegs das Ende von Kabel als Internettechnologie bedeutet. Für Mieter in Gebäuden mit moderner Koaxialverkabelung kann Kabelinternet weiterhin einen schnellen Festnetzanschluss ermöglichen, ohne darauf warten zu müssen, dass Glasfaser bis direkt in die Wohnung ausgebaut wird.
Wie sinnvoll Kabelinternet ist, hängt vom jeweiligen Gebäude und den Anforderungen des Haushalts ab und nicht vom früheren Nebenkostenprivileg. Kabel kann besonders interessant sein, wenn über die vorhandene Verkabelung hohe Downloadgeschwindigkeiten verfügbar sind und Glasfaser die Wohnung noch nicht erreicht hat. Für Haushalte, die hochauflösende Videos streamen, im Homeoffice arbeiten oder regelmäßig große Dateien herunterladen, kann das eine geeignete Lösung sein. Dennoch sollte nicht nur die maximal beworbene Downloadgeschwindigkeit betrachtet werden. Kabelnetze werden innerhalb lokaler Netzsegmente gemeinsam genutzt, weshalb sich die tatsächliche Leistung je nach Auslastung und Netzkapazität verändern kann. Auch die Uploadgeschwindigkeit kann niedriger ausfallen als bei manchen Glasfaseranschlüssen. Dabei handelt es sich um gewöhnliche Unterschiede zwischen Breitbandtechnologien, die von der gesetzlichen Reform unabhängig sind. Die Abschaffung des Nebenkostenprivilegs hat Kabelinternet weder technisch verschlechtert noch automatisch zur günstigsten Anschlussart gemacht.
Glasfaser wird gleichzeitig von Jahr zu Jahr zu einer stärkeren Alternative. Die Bundesnetzagentur berichtete, dass die Zahl der aktiven FTTH- und FTTB-Glasfaseranschlüsse von 5,3 Millionen Ende 2024 auf 6,4 Millionen Ende 2025 gestiegen ist, während der Ausbau auch 2026 weitergeht. Hat ein Mieter Zugang zu beiden Technologien, lohnt sich deshalb ein echter Vergleich, anstatt automatisch beim Anschluss zu bleiben, der traditionell im Gebäude verwendet wurde. Kabel kann an einer Adresse ein gutes Preis-Leistungs-Verhältnis und hohe Downloadraten bieten, während Glasfaser an einer anderen Adresse langfristig vorteilhafter sein kann. Für Haushalte mit geringeren Anforderungen kann weiterhin DSL ausreichen. Feste 5G-Lösungen können wiederum dort interessant sein, wo kabelgebundene Alternativen schwach ausgebaut sind. Eine praktische Folge der Reform besteht somit darin, dass Mieter diese Optionen freier miteinander vergleichen können, ohne gleichzeitig über die Nebenkosten für einen verpflichtenden gemeinschaftlichen Kabelvertrag zahlen zu müssen.
Mieter sollten zunächst ihren Mietvertrag und die aktuelle Betriebskostenabrechnung prüfen. Jede regelmäßig erhobene Position, die offenbar die Grundgebühr für Kabelfernsehen oder einen Breitbandanschluss betrifft und sich auf einen Zeitraum nach dem 30. Juni 2024 bezieht, sollte genauer betrachtet werden. Der Vermieter sollte erklären können, wofür der Betrag erhoben wird und auf welcher Grundlage er weiterhin umlagefähig sein soll. Gleichzeitig sollte nicht davon ausgegangen werden, dass sämtliche kleineren Kosten im Zusammenhang mit der technischen Infrastruktur unzulässig sind, da bestimmte Betriebskosten gemeinschaftlicher Anlagen nach der Betriebskostenverordnung weiterhin anders behandelt werden können. Anschließend sollte der eigene Telekommunikationsvertrag geprüft werden. Wird Kabelinternet bereits direkt von einem Anbieter abgerechnet, ist aufgrund des Endes des Nebenkostenprivilegs normalerweise kein neuer Vertrag erforderlich, um den Internetzugang zu behalten. Eine zusätzliche Entscheidung ist nur notwendig, wenn der Haushalt weiterhin ein kostenpflichtiges Kabel-TV-Angebot nutzen möchte, das nicht mehr über das Gebäude abgerechnet wird.
Nach der Prüfung der bestehenden Vereinbarungen kann der Haushalt entscheiden, welche Leistungen tatsächlich benötigt werden. Wer hauptsächlich Streamingdienste nutzt, benötigt möglicherweise lediglich einen Breitbandanschluss und hat keinen Grund, zusätzlich für klassisches Kabelfernsehen zu bezahlen. Andere Haushalte möchten sowohl Fernsehen als auch Internet nutzen und können die Gesamtkosten mit internetbasierten TV-Angeboten oder anderen Empfangswegen vergleichen. Wer den Internetanbieter wechselt, sollte die Termine sorgfältig abstimmen, damit der alte Anschluss nicht beendet wird, bevor die neue Verbindung bereitsteht. Häufig unterstützt der neue Anbieter beim Wechselprozess. Auch bei einem Umzug sollte die Verfügbarkeit an der neuen Adresse vorab geprüft werden, anstatt davon auszugehen, dass der bestehende Kabeltarif ohne Weiteres übernommen werden kann. Kann der bisherige Anbieter die vertraglich vereinbarte Leistung am neuen Wohnort nicht erbringen, erlaubt das Telekommunikationsgesetz grundsätzlich eine Kündigung mit einer Frist von einem Monat.
Mieter, die keinen ausreichenden Internetanschluss erhalten können, sind zudem nicht ausschließlich auf einen vorhandenen Kabelanschluss angewiesen. In Deutschland besteht ein gesetzlicher Anspruch auf eine Mindestversorgung mit Telekommunikationsdiensten. Im Jahr 2026 gelten dabei mindestens 15 Mbit/s im Download, 5 Mbit/s im Upload und eine maximale Latenz von 150 Millisekunden. Dabei handelt es sich um eine Grundversorgung und nicht um einen Anspruch auf einen bestimmten Anbieter oder auf Kabelinternet. Die Bundesnetzagentur kann Fälle prüfen, in denen keine angemessene Versorgung verfügbar ist. Bei Problemen mit Telekommunikationsrecht, Vertragsleistungen oder Anbieterwechseln stellt die Bundesnetzagentur Verbraucherinformationen und Beschwerdemöglichkeiten bereit. Geht es dagegen hauptsächlich um die Rechtmäßigkeit einer Position in der Betriebskostenabrechnung oder um eine konkrete mietrechtliche Vereinbarung, kann eine Beratung durch eine Verbraucherzentrale oder einen entsprechend qualifizierten Rechtsberater sinnvoll sein. Für die meisten Mieter lässt sich die Situation jedoch auf eine einfache Regel reduzieren: Kabelinternet bleibt 2026 verfügbar, aber die Bezahlung von Kabelfernsehen über die Miete ist keine automatische Voraussetzung mehr für dessen Nutzung.