Langsames mobiles Internet lässt sich nicht mehr allein dadurch beurteilen, dass ein Ergebnis aus einem Geschwindigkeitstest mit der vom Mobilfunkanbieter beworbenen Zahl verglichen wird. Seit dem 20. April 2026 steht Verbrauchern in Deutschland ein formelles Messverfahren zur Verfügung, mit dem sie nachweisen können, dass eine mobile Internetverbindung deutlich hinter der im Vertrag angegebenen geschätzten maximalen Geschwindigkeit zurückbleibt. Die Bundesnetzagentur hat spezielle Regeln für Mobilfunkverbindungen und eine eigene Mess-App eingeführt, mit der sich Nachweise für einen Anspruch auf Preisminderung oder, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, für eine außerordentliche Kündigung des Vertrags erstellen lassen. Das Verfahren ist strenger als ein gewöhnlicher Geschwindigkeitstest, da sich die Leistung eines Mobilfunknetzes je nach Standort, Empfangsbedingungen und Netzauslastung verändert. Deshalb sind mehrere gültige Messungen erforderlich und nicht nur ein einzelnes enttäuschendes Ergebnis. Die Kenntnis der Schwellenwerte, Messbedingungen und des Ablaufs einer Forderung ist wichtig, denn eine fehlerhaft durchgeführte Messkampagne kann ungeeignet sein, eine Minderleistung nachzuweisen, selbst wenn sich das mobile Internet im Alltag regelmäßig langsam anfühlt.
Die rechtliche Grundlage für eine Preisminderung wegen unzureichender Internetleistung bestand bereits nach § 57 des Telekommunikationsgesetzes (TKG). Schwieriger war bislang der Nachweis einer erheblichen, kontinuierlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Abweichung der Geschwindigkeit bei einer mobilen Verbindung. Für Festnetzanschlüsse gab es bereits früher ein festgelegtes Messverfahren, doch ließ sich derselbe Ansatz nicht ohne Weiteres auf Mobilfunknetze übertragen, da Smartphones an unterschiedlichen Orten genutzt werden und die verfügbare Kapazität von Funkzelle zu Funkzelle schwankt. Mit der Entscheidung Nr. 35/2026 legte die Bundesnetzagentur fest, wann eine Abweichung der Mobilfunkgeschwindigkeit als ausreichend erheblich für das offizielle Nachweisverfahren gilt. Die Entscheidung trat am 20. April 2026 zusammen mit der speziellen App Breitbandmessung Nachweisverfahren Mobilfunk in Kraft.
Beim Verfahren von 2026 wird die auf dem Gerät des Kunden gemessene Geschwindigkeit mit der vertraglich vereinbarten geschätzten maximalen Download- und Upload-Geschwindigkeit verglichen. Diese Werte dürfen nicht mit einer allgemeinen Werbeaussage wie „bis zu 300 Mbit/s“ verwechselt werden. Maßgeblich sind die geschätzten maximalen Geschwindigkeiten des konkreten Tarifs, die Verbraucher normalerweise im Produktinformationsblatt oder in der Vertragszusammenfassung finden. Ist der Tarif bereits in der Datenbank der App enthalten, kann er dort ausgewählt werden. Fehlt er, lassen sich die vertraglichen Werte manuell eingeben. Die korrekten Tarifangaben sind entscheidend, weil die App anhand dieser Werte feststellt, ob die gemessene Verbindung unter dem maßgeblichen Schwellenwert liegt.
Anders als bei Festnetzanschlüssen gelten für mobiles Internet unterschiedliche Schwellenwerte abhängig von der örtlichen Haushaltsdichte. Deutschland wird dafür in Quadrate von 300 mal 300 Metern unterteilt. In einem Gebiet mit hoher Haushaltsdichte liegt der maßgebliche Geschwindigkeitswert bei 25 % der vereinbarten geschätzten Höchstgeschwindigkeit, bei mittlerer Haushaltsdichte bei 15 % und bei geringer Haushaltsdichte bei 10 %. Ist beispielsweise eine geschätzte maximale Download-Geschwindigkeit von 300 Mbit/s vereinbart, ergeben sich Vergleichswerte von 75 Mbit/s, 45 Mbit/s beziehungsweise 30 Mbit/s. Anhand dieser Prozentsätze wird beurteilt, ob eine formell relevante Geschwindigkeitsabweichung vorliegt. Sie ersetzen nicht die im Vertrag genannte Geschwindigkeit und sind auch nicht als neue garantierte Tarifgeschwindigkeiten zu verstehen.
Die reguläre Messkampagne umfasst bis zu 30 gültige Messungen innerhalb von höchstens fünf Messtagen, wobei an einem Tag maximal sechs Messungen durchgeführt werden. Eine erhebliche Abweichung liegt vor, wenn der jeweils maßgebliche Geschwindigkeitswert an mindestens drei der fünf Messtage weder beim Download und/oder beim Upload mindestens einmal erreicht wird. Die Anforderungen sind damit relativ streng. Eine Verbindung kann während mehrerer Messungen langsam sein und dennoch keinen formellen Nachweis einer Minderleistung liefern, wenn der erforderliche Schwellenwert an ausreichend vielen Messtagen wenigstens einmal erreicht wird. Das Verfahren soll wiederkehrende erhebliche Leistungseinbußen feststellen und nicht jede kurzfristige Verringerung, die durch normale Schwankungen eines Mobilfunknetzes entstehen kann.
Ein Messtag kann bereits beendet werden, bevor alle sechs Messungen durchgeführt wurden, wenn der maßgebliche Schwellenwert sowohl beim Download als auch beim Upload bereits erreicht wurde. Weitere Tests am selben Tag könnten dann nichts mehr an der Bewertung ändern, dass die erforderliche Leistung erzielt wurde. Im umgekehrten Fall sind zusätzliche Nachweise notwendig: Damit ein Tag zum Nachweis einer Minderleistung beiträgt, muss die betreffende Geschwindigkeit während der erforderlichen Messungen beim Download und/oder Upload unter dem Schwellenwert bleiben. Auch die gesamte Messkampagne kann vorzeitig beendet werden, sobald sich ihr Ergebnis nicht mehr ändern kann. Im eindeutigsten Fall einer Minderleistung können daher sechs erfolglose Messungen an jeweils drei Tagen ausreichen, sodass bereits nach 18 gültigen Messungen ein Nachweis möglich ist und nicht zwingend alle 30 Tests erforderlich sind.
Dieser Unterschied erklärt, warum gewöhnliche Screenshots kommerzieller Geschwindigkeitstests nicht mit dem offiziellen Nachweisverfahren von 2026 gleichzusetzen sind. Ein einzelnes Ergebnis von beispielsweise 20 Mbit/s bei einem Tarif, der mit mehreren hundert Mbit/s beworben wird, kann zeigen, dass die Verbindung zu diesem Zeitpunkt langsam war. Es erfüllt jedoch für sich allein nicht die Messvorgaben der Bundesnetzagentur. Gleiches gilt für einzelne Tests mit der allgemeinen Mobilfunk-Check-App. Verbraucher, die ihre Rechte nach § 57 TKG geltend machen möchten, sollten die separate App Breitbandmessung Nachweisverfahren Mobilfunk verwenden. Sie erfasst die Messkampagne unter festgelegten Bedingungen und erstellt bei festgestellter Minderleistung ein Messprotokoll, das gegenüber dem Anbieter als Nachweis genutzt werden kann.
Die Vorbereitung sollte mit dem Vertrag beginnen und nicht mit dem Smartphone. Der Kunde benötigt den genauen Mobilfunktarif sowie die darin vereinbarten geschätzten maximalen Download- und Upload-Geschwindigkeiten. Diese Angaben können im Produktinformationsblatt, in der Vertragszusammenfassung, im Kundenkonto oder in der Korrespondenz des Anbieters stehen. Es lohnt sich zu prüfen, ob der in der Mess-App gewählte Tarif tatsächlich dem aktuellen Vertrag entspricht, insbesondere nach einem Tarifwechsel oder einer Vertragsverlängerung. Die Messung basiert auf den Vertragswerten. Wird eine alte Geschwindigkeitsgrenze eingetragen oder ein ähnlich benannter, aber anderer Tarif ausgewählt, kann der daraus entstehende Vergleich unzuverlässig sein. Die spezielle App steht für unterstützte Android- und iOS-Geräte zur Verfügung und führt den Nutzer durch die erforderliche Messkampagne.
Die Messungen müssen außerdem unter geeigneten Funkbedingungen erfolgen. Das Verfahren der Bundesnetzagentur sieht Messungen im Freien und nicht innerhalb eines Gebäudes oder Fahrzeugs vor, weil Wände, beschichtete Fenster und Fahrzeugkarosserien das Mobilfunksignal abschwächen können. Das Smartphone sollte während des Tests an einem festen Standort bleiben. Die App überprüft Bewegungen und kann Messungen verwerfen, wenn die zulässige Bewegung überschritten wird. Genaue Standortdaten sind notwendig, weil die App das relevante 300-mal-300-Meter-Quadrat und dessen Haushaltsdichte bestimmen muss. Sie prüft deshalb ebenfalls, ob die Ortungsgenauigkeit ausreichend ist. Für die Verbindung muss eine mobile Breitbandtechnologie von mindestens 4G verwendet werden. Eine Messung kann ungültig werden, wenn das Gerät während des Tests auf einen niedrigeren Mobilfunkstandard wechselt.
Auch das Smartphone selbst sollte keinen künstlichen Engpass verursachen. Eine Schutzhülle sollte entfernt, der Energiesparmodus deaktiviert und die Hotspot-Funktion ausgeschaltet werden. VPN-Verbindungen und andere Datenübertragungen, die Bandbreite umleiten oder beanspruchen können, sollten beendet werden; außerdem darf während der Messung kein Telefongespräch geführt werden. Bei Dual-SIM-Geräten müssen zusätzliche aktive Mobilfunkverbindungen deaktiviert werden, sodass nur die getestete SIM-Karte aktiv ist. Der Kunde benötigt zudem genügend noch verfügbares Datenvolumen. Eine Messung, nachdem die reguläre Geschwindigkeit wegen aufgebrauchten monatlichen Datenvolumens bereits gedrosselt wurde, prüft nicht die normale vertragliche Leistung. Jede Messung wird manuell gestartet. Zwischen einzelnen Tests müssen grundsätzlich mindestens fünf Minuten liegen, während zwischen der dritten und vierten Messung eines Messtages mindestens drei Stunden vergehen müssen. Die gesamte Messkampagne ist innerhalb von 14 Kalendertagen nach ihrem Beginn abzuschließen.
Einer der häufigsten Fehler besteht darin, unter Bedingungen zu messen, die das Verfahren ausdrücklich ausschließen soll. Ein Test während einer Zugfahrt, im Inneren eines Autos oder weit innerhalb eines Gebäudes kann eine sehr niedrige Geschwindigkeit ergeben, doch kann diese teilweise durch Abschirmung oder Bewegung und nicht allein durch die Netzleistung verursacht sein. Deshalb überwacht die App unter anderem Bewegungen, die verwendete Netztechnologie und die Genauigkeit der Standortbestimmung. Die Ortungsgenauigkeit muss in der Regel innerhalb von 30 Metern liegen, damit eine Messung akzeptiert wird. Ein Test kann ebenfalls verworfen werden, wenn das Gerät von 4G auf eine niedrigere Mobilfunktechnologie wechselt oder das Betriebssystem eine erhebliche temperaturbedingte Leistungsdrosselung meldet. Diese Prüfungen können umständlich erscheinen, erhöhen aber den Beweiswert des abschließenden Messprotokolls gegenüber dem Anbieter.
Ein weiterer verbreiteter Fehler besteht darin, jeden Geschwindigkeitstest als rechtlich gleichwertig anzusehen. Der allgemeine Mobilfunk-Check bleibt hilfreich, um die lokale Geschwindigkeit oder Netzverfügbarkeit zu prüfen. Einzelne Messungen daraus stellen jedoch nicht die formelle Messkampagne für einen Anspruch nach § 57 TKG dar. Dafür ist die spezielle App Nachweisverfahren Mobilfunk vorgesehen. Verbraucher sollten außerdem nicht messen, wenn das im Tarif enthaltene Highspeed-Datenvolumen bereits verbraucht wurde, internationales Roaming aktiv ist oder Hintergrund-Downloads, Cloud-Synchronisierung, Videostreaming oder Software-Updates dieselbe Verbindung beanspruchen. Auch ein technisch älteres Smartphone kann die erreichbare Geschwindigkeit begrenzen. Die Bundesnetzagentur schließt ältere Geräte nicht pauschal aus, allerdings werden Geräteinformationen im Messprotokoll erfasst und können relevant werden, wenn der Anbieter argumentiert, dass das Smartphone selbst die Leistung begrenzt habe.
Es ist sinnvoll, die Vertragszusammenfassung und das Produktinformationsblatt zusammen mit dem abschließenden Nachweis aufzubewahren. Wird eine Minderleistung festgestellt, erstellt die App ein signiertes PDF-Messprotokoll mit den wichtigsten Ergebnissen der Kampagne und technischen Angaben zu den einzelnen Messungen. Wird die Verbindung nach dem formellen Verfahren als vertragsgemäß bewertet, wird kein entsprechendes Protokoll über eine Minderleistung erstellt. Verbraucher sollten ein erfolgreich erzeugtes Protokoll deshalb zeitnah zusammen mit den Tarifunterlagen speichern, aus denen die für den Vergleich verwendeten geschätzten Höchstgeschwindigkeiten hervorgehen. Damit lässt sich leichter nachweisen, dass sich die Messkampagne auf die richtige SIM-Karte, den richtigen Tarif und die korrekten Vertragswerte bezieht und nicht auf einen anderen Test unter abweichenden Bedingungen.

Hat die Messkampagne eine Minderleistung festgestellt, sollte der Kunde im nächsten Schritt den Mobilfunkanbieter direkt kontaktieren. Die Bundesnetzagentur empfiehlt, das Messprotokoll vorzulegen, solange es noch aktuell ist, üblicherweise innerhalb von vier Wochen nach Abschluss der Messkampagne. Eine schriftliche Forderung sollte den Vertrag eindeutig benennen, darauf hinweisen, dass das offizielle Mobilfunk-Messverfahren eine nicht vertragsgemäße Leistung festgestellt hat, und erklären, dass der Kunde seine Rechte nach § 57 Abs. 4 TKG geltend macht. Die Kommunikation schriftlich zu führen ist sinnvoll, weil dadurch nachvollziehbar bleibt, wann die Forderung eingereicht wurde und wie der Anbieter darauf reagiert hat. Die Bundesnetzagentur stellt das Verfahren zum Nachweis bereit, setzt jedoch nicht selbst eine individuelle Preisminderung gegenüber dem Anbieter durch.
Bei der Höhe der Preisminderung ist besondere Sorgfalt erforderlich. § 57 TKG sieht vor, dass das vertraglich vereinbarte Entgelt in dem Verhältnis herabgesetzt wird, in dem die tatsächliche Leistung von der vertraglich vereinbarten Leistung abweicht. Das Gesetz enthält jedoch keine vollständige Berechnungsformel für jeden Mobilfunktarif, und das offizielle Messprotokoll errechnet nicht automatisch einen Eurobetrag. Nach Angaben der Bundesnetzagentur kann die angemessene Minderung von den Umständen des Einzelfalls abhängen, darunter davon, wie stark die Nutzung beeinträchtigt wird. Die regionalen Schwellenwerte von 25 %, 15 % und 10 % dürfen deshalb nicht unmittelbar in entsprechende Rabattprozentsätze umgerechnet werden. Sie entscheiden darüber, ob die formelle Nachweisschwelle erreicht wurde. Sie bedeuten beispielsweise nicht, dass eine Messgrenze von 25 % automatisch zu einer Kürzung der Monatsrechnung um 75 % führt. Die konkrete Höhe der Minderung muss mit dem Anbieter geklärt werden.
Ist die Minderleistung nachgewiesen, besteht das gesetzliche Minderungsrecht grundsätzlich so lange, bis der Anbieter nachweist, dass die vertraglich geschuldete Leistung wieder erbracht wird. Ein Kunde, der den Vertrag behalten möchte, kann den Anbieter deshalb auffordern, das Problem zu beheben und das Entgelt für die Dauer der Abweichung anzupassen. Kann der Anbieter die Minderleistung nicht beseitigen, kann unter den Voraussetzungen des § 57 TKG auch eine außerordentliche Kündigung ohne Einhaltung der regulären Kündigungsfrist in Betracht kommen. Bevor dieser Schritt gewählt wird, sollte dem Anbieter grundsätzlich eine angemessene Möglichkeit gegeben werden, das Problem zu beheben. Das ist besonders wichtig, wenn der Streit später formell geklärt werden muss, weil der Kunde dann sowohl den offiziellen Messnachweis als auch einen nachvollziehbaren Versuch einer direkten Lösung vorlegen kann.
Eine Ablehnung macht das offizielle Messprotokoll nicht wertlos. Zunächst sollte der Kunde den Anbieter um eine schriftliche Begründung seiner Entscheidung bitten. Werden die zugrunde gelegten Tarifwerte bestritten, können die Vertragszusammenfassung oder das Produktinformationsblatt vorgelegt werden. Behauptet der Anbieter, das Smartphone oder die Messbedingungen hätten die Ergebnisse beeinflusst, enthält das Messprotokoll technische Angaben, anhand derer sich die Bedingungen während der Messkampagne nachvollziehen lassen. Es empfiehlt sich, das ursprüngliche signierte PDF und nicht nur Screenshots einzelner Seiten aufzubewahren. Auch Schriftverkehr, Rechnungen und Antworten des Anbieters sollten gespeichert werden. So entsteht eine nachvollziehbare Dokumentation des Streits und das Risiko sinkt, dass wichtige Informationen verloren gehen, wenn sich die Auseinandersetzung über mehrere Wochen hinzieht.
Führen direkte Gespräche zu keiner Lösung, können Verbraucher bei der Schlichtungsstelle Telekommunikation der Bundesnetzagentur ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren beantragen. Eine wichtige Voraussetzung ist grundsätzlich, dass der Kunde zuvor versucht hat, mit dem Anbieter eine Einigung zu erzielen. Die Schlichtungsstelle tritt als neutrale Vermittlerin auf und entscheidet nicht automatisch zugunsten einer der beiden Seiten. Ein Schlichtungsverfahren schließt zudem nicht aus, dass der Streit später vor einem Zivilgericht geklärt wird, wenn keine Einigung zustande kommt. Die Bundesnetzagentur setzt eine individuelle Preisminderung oder außerordentliche Kündigung nicht selbst durch. Ihre Messregeln und das daraus entstandene Protokoll liefern vielmehr die Tatsachengrundlage, auf deren Basis Verbraucher ihre Rechte gegenüber dem Anbieter geltend machen können.
Für das Mobilfunkverfahren von 2026 gilt außerdem eine wichtige Abgrenzung. Die hier beschriebene App Nachweisverfahren Mobilfunk ist für tatsächlich mobile Internetzugänge vorgesehen, die auf Geräten wie Smartphones und mobilfunkfähigen Tablets genutzt werden. Die Hinweise der Bundesnetzagentur von 2026 schließen Mobilfunkprodukte, die stationär als Ersatz für einen Festnetzanschluss verwendet werden, von diesem speziellen App-Verfahren aus. Verbraucher, die eine 4G- oder 5G-Verbindung dauerhaft als Internetanschluss zu Hause nutzen, sollten deshalb prüfen, welches Nachweisverfahren für ihre Zugangsart gilt, statt davon auszugehen, dass sich die Smartphone-Messkampagne unmittelbar übertragen lässt. Für gewöhnliche Mobilfunkverträge bieten die seit April 2026 geltenden Regeln dagegen erstmals einen klar definierten Weg von wiederholt niedriger Geschwindigkeit zu dokumentierten Nachweisen: Vertragswerte prüfen, die offizielle Messkampagne korrekt abschließen, das signierte Protokoll aufbewahren und damit eine Preisminderung oder eine andere vertragliche Abhilfe verlangen.